Weitere Entscheidung unten: KG, 17.06.2008

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 04.09.2008 - 6 WF 115/08   

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https://dejure.org/2008,9186
OLG Zweibrücken, 04.09.2008 - 6 WF 115/08 (https://dejure.org/2008,9186)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.09.2008 - 6 WF 115/08 (https://dejure.org/2008,9186)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. September 2008 - 6 WF 115/08 (https://dejure.org/2008,9186)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ianspruchnahme der Staatskasse hinsichtlich der angefallenen Kosten durch die Vertretung von Streitgenossen durch einen Rechtsanwalt bei Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe einem von ihnen

  • Judicialis

    BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 3; ; VV-RVG Nr. 1008

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 3; RVG -VV Nr. 1008
    Umfang des Erstattungsanspruches des mehrere Streitgenossen vertretenden und einem von ihnen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 716
  • DÖV 2009, 216
  • Rpfleger 2009, 88
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 03.05.1996 - 11 U 252/95

    Haftung der in einer Sozietät verbundenen Anwälte

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.09.2008 - 6 WF 115/08
    Die überwiegende Mehrzahl der Obergerichte hat sich jedoch dafür ausgesprochen, dass jedenfalls bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (OLG Hamm, RPfl.2003, S.447; SchlH OLG, OLGR 1998, S.234; OLG München, OLGR 1996, 207; OLG Düsseldorf, 1997, S.340; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.04.2004 - 14 W 300/04

    Bemessung der anwaltlichen Vergütung aus der Staatskasse bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.09.2008 - 6 WF 115/08
    Teils wird unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Entscheidung die Ansicht vertreten, dem Rechtsanwalt stehe auch dann nur die Erhöhungsgebühr zu (OLG Koblenz, JurBüro 2004, S.384; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2004, S.175), teils wird der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Mithaftungsquote des Streitgenossen entsprechend seiner wertmäßigen Beteiligung am Streitgegenstand (ThürOLG, OLGR 2007, S.163) bzw. den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil (PfOLG Zweibrücken, OLGR 2004, S.139; OLG Köln, OLGR 1998, S.438) gekürzt.
  • OLG Stuttgart, 18.04.1996 - 8 W 130/96
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.09.2008 - 6 WF 115/08
    Die überwiegende Mehrzahl der Obergerichte hat sich jedoch dafür ausgesprochen, dass jedenfalls bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (OLG Hamm, RPfl.2003, S.447; SchlH OLG, OLGR 1998, S.234; OLG München, OLGR 1996, 207; OLG Düsseldorf, 1997, S.340; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200 m.w.N.).
  • OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09

    Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse: Vergütung des gemeinsamen

    b) Wird wie im vorliegenden Fall einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung bewilligt, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats und herrschender Meinung nicht auf den 0, 3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (Senat NJW-RR 97, 191; OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 1493; OLG Stuttgart Juristisches Büro 97, 200; LAG Rheinland-Pfalz Juristisches Büro 98, 30; OLG Schleswig Juristisches Büro 98, 477; OLG Hamm Rechtspfleger 03, 447; OLG Celle Rechtspfleger 07, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 09, 716; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Auflage, § 114 Rdnr. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 11; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58).
  • KG, 27.03.2012 - 5 W 265/11

    Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Streitgenossen bei

    Es spricht viel dafür, dass der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht auf die Erhöhungsgebühr der Nr. 1008 VV RVG beschränkt werden kann, weil im Beiordnungsbeschluss eine derartige Beschränkung nicht angeordnet worden war (so u.a. OLG Hamm, Rpfleger 2003; OLG Köln NJW-RR 1999, 725; OLG Zweibrücken Rpfleger 2009, 88) und der Beschwerdeführer bei einer unbeschränkten Beiordnung zudem angesichts der langjährigen Festsetzungspraxis in der Berliner Zivilgerichtsbarkeit (vgl. LG Berlin MDR 1996, 754) nicht mit einer Herabsetzung seiner Vergütung auf die Erhöhungsgebühr zu rechnen brauchte.

    Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte vertritt den - im Wesentlichen auf § 45 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG bzw. § 121, § 6 Abs. 2 BRAGO gestützten - Standpunkt, der einem bedürftigen Streitgenossen beigeordnete Rechtsanwalt könne die - nach der Tabelle des § 49 RVG bzw. § 123 BRAGO berechneten - Gebühren in voller Höhe beanspruchen (u.a. OLG München MDR 2011, 326, Tz. 9; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 22; OLGR Schleswig 1998, 234; OLG Celle Rpfleger 2007, 151; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447; OLG Düsseldorf MDR 1997, 1071; OLGR Bamberg 2001, 28; OLG Zweibrücken, 6. Zivilsenat, Rpfleger 2009, 88).

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Rechtsprechung
   KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12178
KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05 (https://dejure.org/2008,12178)
KG, Entscheidung vom 17.06.2008 - 1 W 425/05 (https://dejure.org/2008,12178)
KG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 1 W 425/05 (https://dejure.org/2008,12178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger mit dem Ziel der Restschuldbefreiung

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG-VV Nr. 2504; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger mit dem Ziel der Restschuldbefreiung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2008, 515
  • Rpfleger 2008, 647
  • Rpfleger 2009, 88
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hannover, 15.12.2006 - 11 T 85/05

    Festsetzung der Vergütung einer Beratungshilfe; Erstattung einer anwaltlichen

    Auszug aus KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05
    Denn unter einem Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu verstehen (LG Hannover, JurBüro 2007, 251, 252).
  • AG Hannover, 19.09.2005 - 813 II 376/05
    Auszug aus KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05
    Mit der gegenüber Nr. 2503 (Nr. 2603 a. F.) erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten (AG Hannover JurBüro 2006, 78 f.).
  • AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12

    Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte

    Mit der gegenüber Nr. 2503 VV RVG erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbeitsaufwand, der mit der Aufstellung eines Plans nach § 305 InsO verbunden ist, abgegolten (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5).

    Auch hinsichtlich des möglichen Inhalts unterscheidet sich der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht vom Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (vgl. so ausdrücklich KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Der oder die Gläubiger müssen zweifelsfrei erkennen können, ob sie an einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gebunden sein sollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 7).

    Auch der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss daher zumindest eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes beinhalten (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 8) und demgemäß inhaltlich mehr enthalten als das bloße Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, insbesondere auch Quoten und den Gesamtbetrag der Schulden ausweisen (vgl. so ausdrücklich AG Hannover, Beschluss vom 19.9.2005 - 813 II 376/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9).

    In jeden Plan gehört somit auch eine Erklärung darüber, ob überhaupt Sicherheiten einzelner Gläubiger des Schuldners vorhanden sind oder nicht (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9; ebenso im Anschluss auch OLG Bamberg, Beschluss vom 6.8.2010 - 4 W 48/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 16; siehe gleichlautend zuvor auch schon OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 W 96/01 -, dort Leitsatz 4; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen nur Braun, InsO, Rn. 13 zu § 305 InsO, 4. Aufl., München 2010).

  • OLG Bamberg, 06.08.2010 - 4 W 48/10

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts: Gebührenerhöhung bei Verhandlungen mit nur

    Für eine erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 RVG VV ist von vornherein kein Raum, wenn nur ein einziger Gläubiger vorhanden ist (Fortführung von KG Rpfl. 2008, 647 = JurBüro 2008, 591).
  • OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16

    Streit um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der

    Aus den gleichen Gründen ist im Übrigen auch die sowohl vom beschwerdeführenden Bezirksrevisor als auch vom OLG Bamberg angeführte frühere Entscheidung des KG Berlin vom 17.06.2008 (1 W 425/05, Rpfleger 2008, 647) nicht geeignet, die hier angefochtene Rechtsauffassung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.
  • LG Kassel, 20.04.2009 - 3 T 712/08

    Rechtsanwaltsgebühr für Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans:

    (1) Zutreffend ist das Amtsgericht dabei zunächst davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Tätigkeit i.S.v. Nr. 2504 VV RVG erbracht und insbesondere einen Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung erstellt hat; denn die hierzu erforderliche "gewisse Gesamtschau der Forderungen" sowie "irgendwie geartete ergebnisorientierte Überlegungen zum Lösungsvorschlag" (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 394/07; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 W 425/05) finden sich in dem von dem Antragsteller vorgelegten "Gläubiger- und Forderungsverzeichnis".
  • LG Düsseldorf, 25.06.2013 - 25 T 266/13

    Erforderlichkeit des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung für die Eröffnung

    Ein Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes ( KG Rpfleger 2008, 647 Juris Rn. 7f.).
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